Ist man krank, ruft man den Arzt; ist man durch seine Hilfe wieder gesund geworden, schimpft man bestenfalls über seine Rechnung.
(Vietnamesische Weisheit)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Das Honorar wird - soweit nicht anders vereinbart - gemäß der
Gebührenordnung der Heilpraktiker (GebüH 85) erhoben.
Allgemein gültige Vertragsgrundlagen:
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.
Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne
ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen
Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen
wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.
Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs - und
Sorgfaltspflicht.
In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.
Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient.
Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.
Private Krankenkassen übernehmen immer mehr Heilpraktikerleistungen, teilweise sogar das gesamte GebüH.
Manche Privatkassen versuchen die "medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung" anzuzweifeln und somit die Erstattung zu verweigern. Es gibt inzwischen ein Gerichtsurteil, dass diese Praxis für
unzulässig erklärt.
Auch einige Beihilfestellen (Bundesbahn, Post, Zoll usw..) erstatten bestimmte Leistungen, aber die Kataloge sind recht unterschiedlich und werden weiter eingeschränkt.
Am Besten lässt man sich von seiner privaten Versicherung oder Beihilfestelle eine Liste der erstattungsfähigen Leistungen aushändigen. Das wird zwar nicht gerne gemacht, verhindert aber unliebsame
Überraschungen nach Einreichung der Rechnung.
Honorar des Heilpraktikers:
Die Höhe des Honorars für die Leistungen des Heilpraktikers kommt soweit nicht vor Behandlungsbeginn abgesprochen durch `praktiziertes Einverständnis` zustande. Als Berechnungshilfe dient dem
Heilpraktiker dabei die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH), die
jedoch anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine verbindliche Gebührentaxe darstellt. Rechtlich ist die GebüH als übliche Vergütung anerkannt und gilt daher soweit nicht anders
abgesprochen als vereinbart. Die GebüH gibt Berechnungsspielräume für Therapieverfahren an. Da seit 1985
keine Angleichung an gestiegene Lebenshaltungskosten mehr erfolgte, werden fast immer die dort genannten Höchstsätze berechnet oder gesonderte Vereinbarungen getroffen.
Honorarerstattung durch private Krankenversicherer:
Die Honoraransprüche der Heilpraktiker wie auch vom Heilpraktiker verordnete Arzneimittel und Heil- und Hilfsmittel werden in der Regel von privaten Krankenversicherern erstattet, soweit die
individuellen Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen. Viele private Krankenversicherer bieten jedoch Billigtarife mit zum Teil beträchtlichen Leistungseinschränkungen an, die auch die Erstattung
von Heilpraktikerleistungen betreffen können. Auch durch die unterschiedliche Beurteilung der Wissenschaftlichkeit (Wissenschaftlichkeitsklausel) einzelner Therapiemaßnahmen kann es zu
unterschiedlichen Leistungserstattungen der Versicherer kommen. Sprechen Sie hierüber mit Ihrem Heilpraktiker und erfragen Sie im Zweifelsfall die Erstattungsfähigkeit der Leistungen bei Ihrem
Versicherer. Bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung lohnt es sich die Tarife zur Erstattung von Heilpraktikerleistungen bei unterschiedlichen Versicherern zu vergleichen.
Honorarerstattung durch die Beihilfe:
Die Leistungen und Verordnungen von Heilpraktikern sind nach den Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts beihilfefähige Aufwendungen. Jedoch
sind einige Leistungen nicht oder nur bedingt beihilfefähig. Nicht erstattet werden Heilpraktiker-Honorare von der Beihilfe des Bundes.
Honorarerstattung durch gesetzliche Krankenkassen:
Die Reichsversicherungsordnung sieht keine Erstattung von Heilpraktikerleistungen vor, daher ist von allen gesetzlichen Krankenkassen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, z.B. bei besonders
ungewöhnlichen Heilerfolgen eine Erstattung zu erwarten.
Private Zusatzversicherungen:
Im Zuge immer stärkerer Leistungseinschränkungen aller gesetzlichen Krankenkassen kann eine private Zusatzversicherung eine sinnvolle Ergänzung sein. Diese Versicherungen gibt es mit verschiedenen
Leistungsangeboten schon zu günstigen Bedingungen, sie sehen in der Regel die Erstattung von Heilpraktikerleistungen vor.